Bürgergeld – Was ändert sich?
Das neue Bürgergeld
Das neue Bürgergeld soll der Würde (des Menschen) einzelner Bedürftiger mehr Beachtung schenken.
Ab 1.Januar 2023 tritt das Bürgergeld an die Stelle von HARTZ IV bzw. ALG II.
Zusammenfassung der Änderungen
Die Ampelkoalition beschloss im September 2022, dass das Bürgergeld ab 01.01.2023 in Kraft tritt und 500 Euro betragen wird.
Also in etwa 50 Euro mehr als der bisherige Hartz IV -Satz.
Auch das Bürgergeld ist kein bedingungsloses Bürgergeld oder Grundeinkommen, sondern wird wie
Hartz IV an bestimmte Bedingungen geknüpft:
Die wichtigste Bedingung ist die Bedürftigkeit.
Anmerkung: Bedürftig ist nicht unbedingt, wer sich für bedürftig hält, es gibt tatsächlich gesetzliche Einschränkungen, die dazu führen können, dass man den Anspruch auf Unterhalt oder staatliche Hilfe verwirkt. Zum Beispiel, wenn man seine Lage (Bedürftigkeit Spezialgesetze) mutwillig herbei geführt hat.
Voraussetzungen für den Anspruch auf Bürgergeld
(Bitte beachten, das Bürgergeld ist erst ab 2023 Gesetz, bis dahin gelten die alten Regelungen für HARTZ IV und Grundsicherung )
Der Anspruch auf Bürgergeld besteht:
Bei Bedürftigkeit
im Anschluss an ALG I-Leistungen (Arbeitslosengeld I)
Das Bundesarbeitsministerium erhofft sich vom Bürgergeld, dass es mehr Menschen zu gesellschaftlicher Teilhabe befähigt und die Würde des einzelnen beachtet und ein größeres „Miteinander“ schafft.
Es soll der nachhaltigen Integration in den Arbeitsmarkt dienen und unkompliziert und digital zugänglich sein.
Jobcenter sollen die individuelle Lebenssituation einzelner Leistungsempfänger*innen beachten und großzügiger damit umgehen, damit diese sich darauf konzentrieren können, wieder eine Arbeitsstelle zu finden ohne, dass von vornherein ihre Existenz gefährdet ist.
Was soll sich konkret sich im SGB II (Bürgergeldgesetz) in Bezug auf das Miteinander ändern?
Wohnung
in den ersten zwei Jahren dürfen Leistungsempfänger*innen unabhängig von Wohnungsgröße und unabhängig vom Vermögen, in ihrer bisherigen (Miet-)Wohnung bleiben.
Dies gilt auch für selbst genutztes Wohneigentum. Kosten für Unterkunft und Heizung werden in dieser Karenzzeit in tatsächlicher Höhe übernommen.
Vermögen
bis zu 60.000 Euro sollen geschont und nicht auf den Anspruch auf Bürgergeld angerechnet werden. Dies gilt aber auch nur für die ersten 2 Jahre des Leistungsbezug
Diese neue Regelung soll die Möglichkeit geben, dass Menschen, die in längere Arbeitslosigkeit gerutscht sind, nicht gleich ihre Wohnung verlieren und ihr ganzes Vermögen aufbrauchen müssen. Freibeträge wurden erhöhtDie Vermögensprüfung soll weniger bürokratisch erfolgen.
Anerkannte Wohnfläche bei Eigentum wurde erhöht.
Die Liste der freigestellten Vermögensgegenstände wurde erhöht, dies betrifft z.B. Versicherungsverträge, die der Alterssicherung dienen.
Sanktionen
Sanktionen sollen neu geregelt, aber nicht ganz abgeschafft werden
Wichtigste Neuregelung ist, dass es eine sechsmonatige Vertrauenszeit für Leistungsempfänger*innen des Bürgergeldes gibt, in der die Verringerung der Leistungen durch Sanktionen ausgeschlossen ist.
Wer eine Zusammenarbeit mit dem Jobcenter allerdings komplett verweigert und z.B. keine Termine wahrnimmt muss auch weiter mit negativen Konsequenzen rechnen.
Freibeträge – sollen sich für Schüler*innen, Studierende und Auszubildende erhöhen
Die Reform des SGB II (Grundsicherung) soll höhere Grundabsetzbeträge für Schüler*innen, sowie Studierende und Auszubildende bringen. Dadurch soll vermittelt werden, dass sich Arbeitsaufnahme lohnt.
Ungleichheit zwischen Kindern und Jugendlichen aus hilfebedürftigen Familien soll sich dadurch verringern.
Anreiz zur Aufnahme, bzw. Aufrechterhaltung einer Beschäftigung soll dadurch erhöht werden
Kooperationsplan – soll die Teilhabe mit Vertrauenszeit verbessern
Eingliederungsvereinbarung im SGB II wird durch den Kooperationsplan, der gemeinsam mit Integrationsfachkräften und Leistungsberechtigten erarbeitet wird, abgelöst. Zum Beispiel sollen Berechtigte die ersten sechs Monate (Vertrauenszeit) nach Abschluss des Kooperationplans ohne Sanktionen Jobs und Fördermaßnahmen ablehnen dürfen.
Sanktionen wegen Vernachlässigung der Meldepflicht bleiben jedoch bestehen.
Coaching – ganzheitliche Betreuung
soll es der Agentur für Arbeit oder einem beauftragten Dritten möglich machen, arbeitsfähige Bürgergeldbezieher*innen mit besonderen komplexen Problemen, die bisher eine Arbeitsaufnahme verhinderten, zu coachen.
es kann aufsuchend oder beschäftigungsbegleitend statt finden.
Vermittlungsvorrang fällt weg
Vermittlungsvorrang aus dem SGB II wird abgeschafft.
Vorrang hat jetzt die Dauerhaftigkeit der Arbeitsaufnahme, damit soll nur kurzfristige Beschäftigung verhindert werden und die Chance auf nachhaltige Integration in den Arbeitsmarkt gestärkt werden.
Weiterbildungsgeld
Geringqualifizierte sollen gefördert werden, um eine abgeschlossene Berufsausbildung zu erreichen und den Zugang zum Fachkräftearbeitsmarkt zu ermöglichen.
Die Höhe soll bei 150 Euro liegen. Teilnehmende an einer berufsabschlussbezogenen Weiterbildung und Arbeitslose oder aufstockende Beschäftigte haben einen Anspruch.
Durch die Neuregelung im SGB II und SGB II ist eine dreijährige Ausbildung, statt wie bisher nur zweijährig möglich.
Bisherige Prämien und Fristen für den erfolgreichen Abschluss sind abgeschafft.
Bürgergeldbonus
Für die Teilnahme an Maßnahmen, die der nachhaltigen Integration in den Arbeitsmarkt dienen, ist ein Bürgergeldbonus in Höhe von 75 Euro eingeführt worden.
Sanktionen – neu geregelt
Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat Neuregelung der Sanktionen gefordert, dies wurde umgesetzt.
Maximal 30% Leistungsminderung bei wiederholter Pflichtverletzung der Bürgergeldberechtigten.
Kosten für Unterkunft und Heizung dürfen nicht gemindert werden.
Nachträgliche Mitwirkungspflicht oder Glaubhaftmachung der Pflichterfüllung, müssen zur Aufhebung der Sanktion führen.
Verschärfte Sonderregelungen für Leistungsbezieher*innen unter 25 Jahre entfallen.
Leistungsminderungen während der ersten sechs Monate (Vertrauenszeit), sind nicht zulässig.
Bei wiederholter Verletzung der Pflichten und versäumten Meldeterminen, darf das Jobcenter beratend aufsuchen.
Entfristung des sozialen Arbeitsmarktes
ist insbesondere für Menschen in einer sehr arbeitsmarktfernen (z.B. kranke und behinderte Menschen) Situation interessant, da sie die Möglichkeit und Chance auf ein unbefristetes Arbeitsverhältnis ohne Förderung bekommen.
Bagatellgrenze
Bagatellgrenze für Rückforderung wurde eingeführt, um die Verwaltung zu entlasten und zur Rechtsvereinfachung.
Übergangsgeld bei medizinischer Reha entfällt
Anspruch auf Übergangsgeld durch den Rentenversicherungsträger während einer Reha fällt weg, da es nicht mehr benötigt wird.
Anpassung im SGB XII – Grundsicherung bei Erwerbsunfähigkeit und im Alter
Karenzzeit von 2 Jahren für Unterkunft und Heizung werden wie im Bürgergeld angepasst.
In § 82 SGB XII wird Mutterschaftsgeld und Einkommen aus „Schüler-Jobs“ von der Anrechnung ausgeschlossen.
Der Vermögensschonbetrag wird von 5000 auf 10.000 Euro angehoben.
Kraftfahrzeuge von angemessenem Wert werden nicht zum Vermögen gerechnet.
Das waren bis hierher die wichtigsten Änderungen, die auf Menschen ohne oder mit geringem Einkommen zukommen.
Inwieweit das Bürgergeld noch an die derzeit steigenden Lebenshaltungskosten, bzw. die Inflation angepasst wird, bleibt abzuwarten.
Bisher wurden Sozialleistungen nach der Lohn- und Preisentwicklung in den beiden Vorjahren berechnet, eine Änderung ist geplant.
Wie eine Erhöhung des Bürgergeldes finanziert werden könnte, ist ebenfalls ungeklärt.
Weitere Fragen zum Bürgergeld
Wer kann Bürgergeld beantragen?
Personen, die hilfebedürftig und zwischen 15 und 64 Jahre alt sind, wenn aus Gründen eine Erwerbsunfähigkeit vorliegt
Personen die unter 15 sind, Personen über 65, die im Rentenbezug sind, Altersrentner unter 65 , können unter vereinfachten Bedingungen Bürgergeld beantragen, da sie nach dem Gesetz nicht erwerbsfähig sind / sein können.
Wann kann Hilfebedürftigkeit trotz altersbedingter Erwerbsfähigkeit vorliegen ?
Hilfsbedürftigkeit liegt vor, wenn das Einkommen und Vermögen nicht für den Lebensunterhalt reichen. (Vermögensgrenze und Einkommen dürfen die festgesetzten Beträge nicht überschreiten, werden beim Bürgergeld aber erst nach einer Karenzzeit angerechnet.)
Wer ist erwerbsunfähig?
Erwerbsunfähigkeit liegt vor, wenn unter normalen Bedingungen auf dem Arbeitsmarkt, wegen z.B. Behinderung oder Krankheit keine drei Stunden am Tag gearbeitet werden kann oder eine Person länger als sechs Monate in einer stationären Einrichtung untergebracht ist.
in dem Fall hat man Anspruch auf Bürgergeld mit vereinfachten Bedingungen, auch wenn man mit einer erwerbsfähigen Person in einem Haushalt lebt, sofern der Bedarf der im Haushalt lebenden Angehörigen und der eigene nicht aus eigenen Mitteln gedeckt werden kann.
Wer hat keinen Anspruch auf Bürgergeld?
Personen, die ihren gewöhnlichen Aufenthaltsort nicht in Deutschland haben, haben keinen Anspruch auf Bürgergeld. Diese Regelung gilt zum einen für Ausländer*innen, die in Deutschland eine Arbeitserlaubnis haben, aber auch für Deutsche, die im Ausland wohnen. Auch EU-Ausländer*innen, die zur Arbeitssuche nach Deutschland einreisen, erhalten kein Bürgergeld.
Wichtig! Asylbewerber*innen haben einen Anspruch auf Bürgergeld.
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