Fragen nach Verhütung, Sexualpartner, Vater des Kindes- Darf das Jobcenter das?
In den sozialen Medien wird folgender Fall bekannt und schlägt eine Welle von Empörung über das Handeln des JC, aber auch menschenverachtende Kommentare sind haufenweise zu lesen.
Diese Kommentare bedienen ein Klischee aus TV-Sendungen und wir sehen uns veranlasst, kurz zusammenzufassen, was hier erlaubt ist und was nicht.
Der Fall:
Jobcenter stellt Unterhaltszahlungen ein, und schickt ein Anschreiben mit intimen Fragen nach Verhütung und wenn sie nicht verhütet hat, warum nicht.
Es wird mit Hinweis auf Mitwirkungspflicht angedroht, Zahlungen zu verweigern und dem Antrag nicht statt zu geben, wenn sie diese und andere Fragen nicht fristgerecht beantwortet.
Die junge Mutter soll sich zum Beispiel auch dazu äußern, was das Jugendamt unternommen habe, um den Vater zu finden, was sie ja gar nicht wissen kann.
Die Fragen finden sich nicht auf einem üblichen Fragebogen, sondern eben willkürlich eingefügt im Anschreiben ihres Sachbearbeiters, der scheinbar unreflektiert, seine persönlichen Gedanken in Fragen umgewandelt und zu Papier gebracht hat. So geht es natürlich nicht!
Darum kümmert sich inzwischen ein Anwalt um die Angelegenheit und es bleibt abzuwarten, was das Jobcenter und Sachbearbeiter dazu sagen, ebenfalls eingeschaltet hat sich die Bundesagentur für Arbeit.
(Quelle: Twitter und hartziv.org)
Diese Verletzung der #Intimsphäre ist ein Skandal und lässt tief in die Amtsstuben blicken. Es geht das Amt einen Sch**** an, wie und ob man verhütet hat. Offenbar ist die #Würde des Menschen mit dem #Buergergeld nicht vereinbarhttps://t.co/n01QTnWHqR
— Bürgergeld (@Buergergeld_org) February 7, 2023
Hier die rechtliche Lage nach unseren Recherchen kurz zusammengefasst:
Wenn wir davon ausgehen, dass dieser Vorfall erst kürzlich stattgefunden hat, dann dürften beide Kinder wohl noch keine 12 Jahre alt sein und auch die Agentur für Arbeit teilt ja mit, dass das Jugendamt für Unterhalt zuständig sei.
(Hinweis: Der Unterhaltsvorschuss wird derzeit von 0-12. Lebensjahr und 13. bis 18.Lebensjahr gezahlt, jedoch nur, wenn der beantragende Elternteil ab dem 13. Lebensjahr mindestens 600,00 Euro selbst zum Lebensunterhalt beiträgt, sprich arbeitet.)
Das bedeutet, dass beim Jugendamt ein Antrag auf Unterhaltsvorschuss gestellt werden muss, dies darf auch vom Jobcenter verlangt werden, in Verbindung mit einer Beistandschaft vom Jugendamt für das Kind, um dessen Rechte auf Unterhalt und Versorgung durchzusetzen und die Handhabe zu haben den Vater zu finden und zur Verantwortung zu ziehen. Dies kann hilfreich sein, wenn die Mutter selbst dazu nicht in der Lage ist oder die nötigen Mittel hat.
Bekommt man Leistungen vom Jobcenter, wird man kaum um diesen Antrag auf Beistandschaft herum kommen, denn es gehört zur Mitwirkungspflicht nicht nur gegenüber dem Jobcenter, sondern auch dem Kind. Will man diese Beistandschaft nicht, muss man darlegen, dass man selbst aktiv ist oder zum Beispiel anwaltliche Hilfe in Anspruch nimmt, was aber mit Kosten verbunden wäre.
Diese Tatsache schließt schon aus, dass Sachbearbeiter einer anderen Behörde, in dem Fall Jobcenter, berechtigt sind, Fragen nach dem Vater, der Schwangerschaft und der Verhütung zu stellen.
Unterhaltsvorschuss muss zudem auch gezahlt werden, wenn die Mutter glaubhaft darlegen kann, dass sie nicht weiß, wer der Vater ist und sich nach besten Wissen und Gewissen engagiert, diesen Umstand zu ändern, sprich den Vater ausfindig zu machen.
Anders sieht es bei einem Kind aus, welches durch eine anonyme Samenspende entstanden ist,
hier hat die Mutter vorsätzlich eine Situation geschaffen, in der es unmöglich ist, die Vaterschaft festzustellen, es gibt keinen rechtlichen Vater.
Auch wenn diese Regelungen nicht jeden positiv stimmen mögen, so ist zu bedenken, dass sich auch der Staat verpflichtet hat, die Rechte der Kinder laut UN-Kinderrechtskonvention anzuerkennen.
Dort heißt es in Artikel 27 Recht auf angemessene Lebensbedingungen und Unterhalt
Zitat aus Artikel 27 der UN-Kinderrechtskonvention:
„Die Vertragsstaaten treffen alle geeigneten Maßnahmen, um die Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen des Kindes gegenüber den Eltern oder anderen finanziell für das Kind verantwortlichen Personen sowohl innerhalb des Vertragsstaats als auch im Ausland sicherzustellen. Insbesondere fördern die Vertragsstaaten, wenn die für das Kind finanziell verantwortliche Person in einem anderen Staat lebt als das Kind, den Beitritt zu internationalen Übereinkünften oder den Abschluss solcher Übereinkünfte sowie andere geeignete Regelungen.“
Fazit:
Grundsätzlich geht es die Sachbearbeiter*in beim Jobcenter erstmal nichts an, wie Kinder zustande gekommen sind, wer der Vater ist und warum man sich als Mutter nicht verhütet hat.
Dies könnten ja zum Beispiel gesundheitliche Gründe sein und eben auch Diagnosen sind nicht für Sachbearbeiter bestimmt, und dürfen auch nicht vom Amtsarzt oder einem Gutachter direkt an Sachbearbeiter übermittelt werden.
(Quellen: hartziv.de; scheidung.de; kinder-und-jugendrechte.de; )
Unsere Meinung dazu:
Hier wurde ganz klar Artikel 1 des Grundgesetz verletzt
“Die Würde des Menschen ist unantastbar!”
Unsere Meinung dazu:
Hier wurde ganz klar Artikel 1 des Grundgesetz verletzt
“Die Würde des Menschen ist unantastbar!”