Grundgesetz – Artikel 12 a kurz & knapp
Liebe Grundgesetz Freund*innen,
in Folge 13 wird es heute nicht ganz einfach, euch den Sinn hinter Artikel 12a zu erklären, da er aktuell etwas in der Schwebe hängt. Wir haben die Folge aber schon früher aufgenommen, da war noch nicht abzusehen, dass er so schnell wieder so relevant werden würde.
Vorab,
er nominiert die Dienstpflicht, die Wehrpflicht**
Diese wurde im Jahr 2011 bis auf weiteres ausgesetzt.
Aufgrund der aktuellen Kriegsgeschehen weltweit, vor allem aber durch den Angriffskrieg von Russland auf die Ukraine fühlt auch Deutschland sich im Zugzwang, die Verteidigungsbereitschaft wieder zu stärken. Daher wird aktuell eine Wiederaufnahme der Wehrpflicht diskutiert.
Hierzu werden wir euch natürlich auf dem Laufenden halten, wenn es akut wird.
Zunächst möchten wir Artikel 12a und seine Absätze in ursprünglicher Form zitieren und erklären, zumal die Folge schon im Kasten war, als die Diskussion über eine Wiederaufnahme begann.
Artikel 12 a (Quelle Wikipedia)
(1) Männer können vom vollendeten achtzehnten Lebensjahr an zum Dienst in den Streitkräften, im Bundesgrenzschutz oder in einem Zivilschutzverband verpflichtet werden.
gefolgt von
(2) Wer aus Gewissensgründen den Kriegsdienst mit der Waffe verweigert, kann zu einem Ersatzdienst verpflichtet werden. Die Dauer des Ersatzdienstes darf die Dauer des Wehrdienstes nicht übersteigen. Das Nähere regelt ein Gesetz, das die Freiheit der Gewissensentscheidung nicht beeinträchtigen darf und auch eine Möglichkeit des Ersatzdienstes vorsehen muß, die in keinem Zusammenhang mit den Verbänden der Streitkräfte und des Bundesgrenzschutzes steht
(3) Wehrpflichtige, die nicht zu einem Dienst nach Absatz 1 oder 2 herangezogen sind, können im Verteidigungsfalle durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes zu zivilen Dienstleistungen für Zwecke der Verteidigung einschließlich des Schutzes der Zivilbevölkerung in Arbeitsverhältnisse verpflichtet werden; Verpflichtungen in öffentlich-rechtliche Dienstverhältnisse sind nur zur Wahrnehmung polizeilicher Aufgaben oder solcher hoheitlichen Aufgaben der öffentlichen Verwaltung, die nur in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis erfüllt werden können, zulässig. Arbeitsverhältnisse nach Satz 1 können bei den Streitkräften, im Bereich ihrer Versorgung sowie bei der öffentlichen Verwaltung begründet werden; Verpflichtungen in Arbeitsverhältnisse im Bereiche der Versorgung der Zivilbevölkerung sind nur zulässig, um ihren lebensnotwendigen Bedarf zu decken oder ihren Schutz sicherzustellen.
Was das bedeutet, erklären euch wie immer Puke und Thomas in unserem Podcast.
Hört rein und vor allem zu, denn es könnte für die Zukunft aktueller und wichtiger werden, als uns für unsere Kinder und Enkelkinder lieb ist.
Da es nicht das schönste Thema ist, haben wir in unserem Shop noch eine kleine Podcast Überraschung …schaut doch mal vorbei.
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Wir wünschen euch jedenfalls einen schönen Sonntag
und lassen euch solidarische Grüße hier
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